Erhält ein Dienstleister innerhalb von 36 Monaten ab Kontaktfreischaltung von dem Auftraggeber einen Auftrag, erhält persofaktum von dem Dienstleister eine Provision in Höhe von 15% zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer von der Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) des geschlossenen Vertrags zwischen Auftraggeber und Dienstleister (nachstehend der „Provisionsanspruch“). Notwendige Reisekosten des Dienstleisters, die nicht vom Auftraggeber übernommen werden, können bei Vorlage entsprechender Belege, maximal in Höhe von 10% der vereinbarten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer des geschlossenen Vertrags zwischen Auftraggeber und Dienstleister, für die Berechnung des Vergütungsanspruchs von persofaktum abgezogen werden.
Der Provisionsanspruch von persofaktum entsteht auch bei wiederholten, zusätzlichen und neuen Verträgen zwischen Dienstleister und Auftraggeber für einen Zeitraum von 36 Kalendermonaten ab dem Zeitpunkt der Kontaktfreischaltung. Entscheidend für den Provisionsanspruch ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der (ggf. spätere) Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Rechnungsstellung durch den Dienstleister. Auch Leistungen/Aufträge, die unter einem Rahmenvertrag erbracht werden, sind provisionspflichtig, wenn der Rahmenvertrag innerhalb des 36-Monats-Zeitraumes seit Kontaktfreischaltung geschlossen wird.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Dienstleister über mit ihm selbst verbundene Unternehmen (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) oder mit verbundenen Unternehmen (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) des Auftraggebers kontrahiert. Dies gilt ebenso für Subunternehmen, Kooperationspartner, Angehörige oder gleich gelagerte Gruppen. Jegliche Umgehungskonstellationen lassen den Provisionsanspruch nicht entfallen.
Der Provisionsanspruch entsteht ebenfalls, wenn der Dienstleister selbst über mit ihm selbst verbundene Unternehmen (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) oder mit verbundenen Unternehmen (mittelbare oder unmittelbare Beteiligung) des Auftraggebers mit Kunden des Auftraggebers kontrahiert, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. Ist unklar, ob die Kunden des Auftraggebers dem Dienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt geworden sind, so muss der Dienstleister nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt geworden sind.
Der Provisionsanspruch entsteht jeweils mit Abschluss des jeweiligen Vertrags.
Preisangaben sind, wenn nicht anders angegeben, netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer zu verstehen.
Die Mitgliedschaft ist personengebunden und nicht übertragbar.
Die persofaktum HR Dienstleister-Recherche ist für Auftraggeber kostenlos.
Voraussetzung für die Nutzung ist ein tatsächlich zu vergebender Auftrag. Die Plattform darf nicht zu Benchmark-Zwecken genutzt werden.
Wenn ein durch persofaktum vermittelter Dienstleister vom Auftraggeber in ein festes Anstellungsverhältnis übernommen wird, erhält persofaktum eine einmalige Vermittlungsgebühr von 25% des Jahresbruttogehalts des Dienstleisters.